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Politik - 14.11.2018

Richter entscheiden über Blockade von der Leyens bei Mundlos-Akte

Ursula von der Leyen gibt gern die Aufklärerin. Im Fall von NSU-Terrorist Mundlos aber verweigert ihr Haus die Herausgabe von Akten, die etwas über seine Radikalisierung bei der Bundeswehr aussagen. Jetzt entscheidet die letzte Instanz. 0

Der jahrelange Rechtsstreit zwischen dem Verteidigungsministerium und WELT über die Herausgabe von Bundeswehr-Unterlagen zu dem ehemaligen Soldaten und späteren NSU-Terroristen Uwe Mundlos wird bald entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt in dieser Sache für den 28. Februar 2019 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Das Verfahren ist damit in der letzten Instanz angekommen.

Zunächst hatte im Juni 2015 das Verwaltungsgericht Köln den Anspruch auf Einsicht in die Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nur sehr eingeschränkt bejaht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls aber die Berufung zugelassen (Az.: 13 K 3089/13).

Im Mai 2017 wurde dann das Verteidigungsministerium vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen angewiesen, WELT ein Konvolut mit einem Umfang von 5132 Seiten auszuhändigen. Ausgenommen wurden dabei lediglich Unterlagen des Militärischen Abschirmdienstes und Disziplinarakten (Az.: 15 A 1578/15).

„Erhebliches Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit“

In ihrem Urteil hielten die fünf Richter des 15. Senats dem von Ressortchefin Ursula von der Leyen (CDU) geführten Ministerium vor, es verhalte sich „in Teilen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten“.

Im Fall des bekennenden Neonazis, mutmaßlichen Mörders und NSU-Terroristen Mundlos bestehe „ein erhebliches Aufklärungs- und Informationsinteresse der Öffentlichkeit“. Die durch die Klägerin repräsentierte unabhängige Presse sei zur Erfüllung dieses gewichtigen Interesses der Öffentlichkeit berufen.

Dazu sei die Presse aber auf eine entsprechende Informationsbasis angewiesen. Deshalb müsse das Ministerium auch die Bundeswehr-Personalakte von Mundlos zur Verfügung stellen – ebenso wie die Personalakten dritter ehemaliger Soldaten, die einen sachlichen Bezug zu Mundlos aufweisen würden. Rechtsanwalt Christoph Partsch, der die Klage im Namen der Axel Springer SE eingereicht hatte, wertete das Urteil damals als „Erfolg für die Pressefreiheit“.

Doch das Verteidigungsministerium machte rasch klar, dass es sich nicht der Aufklärung der Öffentlichkeit verpflichtet fühlt, und legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dort wird das Verfahren nun unter dem Aktenzeichen BVerWG 7 C 20.17 geführt.

Mundlos radikalisierte sich als Soldat

Mundlos hatte sich während seines Wehrdienstes, den er von April 1994 bis März 1995 im Panzergrenadierbataillon 381 im thüringischen Bad Frankenhausen ableistete, zunehmend radikalisiert. So hatte sich der Panzergrenadier während eines freien Wochenendes in Chemnitz an einer Gedenkveranstaltung für Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess beteiligt und wurde dort von der Polizei in Gewahrsam genommen.

Mundlos trug ein Bild von Hess sowie vier selbst gebastelte Visitenkarten mit dem Konterfei von Adolf Hitler bei sich.

Während der anschließenden Durchsuchung seines Zimmers in seinem Heimatort Jena wurden NPD-Propagandamaterial und eine Sammlung von Kassetten mit rechtsextremer Musik beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz leitete daraufhin ein Verfahren nach Paragraf 86 des Strafgesetzbuches („Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“) ein, das später mit einem rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen wurde.

Der Vorfall und die Ermittlungen blieben den Vorgesetzten in der Bundeswehr keineswegs verborgen. Das führte aber nicht zur Entfernung des Rechtsradikalen aus der Truppe. Ganz im Gegenteil, Mundlos wurde trotz dieses Vorfalls befördert. Zum Abschied bescheinigte ihm die Bundeswehr in einem Dienstzeugnis „gute Leistungen“. Um dieses Versagen auszuleuchten, hatte die WELT Akteneinsicht beantragt. Das war 2012. Das Verfahren geht 2019 ins siebte Jahr.

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