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Wirtschaft - 05.11.2018

Kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusätzlich

Bundesarbeitsgericht: Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann unter Umständen angerechnet werden. Der DGB ist enttäuscht.

8,50 Euro die Stunde müssen sein, Urlaubsgeld und Zuschläge nicht.

Der Weg durch alle Instanzen hat für eine Cafeteria-Beschäftigte aus der Stadt Brandenburg nicht zum Ziel geführt: Zusätzlich zu den 8,50 Euro Stundenlohn, die der Gesetzgeber sei dem 1. Januar 2015 vorgeschrieben hat, bekommt sie kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Sonderzahlungen werden vielmehr bei der Berechnung der 8,50 Euro berücksichtigt. Die Arbeitnehmerin bekommt also den Mindestlohn, verliert aber gleichzeitig Geld an anderer Stelle. Dagegen hatte die Frau vor den regionalen Arbeitsgerichten erfolglos geklagt. Am Mittwoch entschied das Bundesarbeitsgericht: „Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben.“ Beim DGB reagierte man enttäuscht. Geringverdiener blieben benachteiligt, und zwar auch beim Urlaub und beim Konsum zu Weihnachten.

Die Betroffene kommt auf 1500 Euro brutto

„Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlung sowie erhöhte Lohnzuschläge“, teilte das Bundesarbeitsgericht mit. Entscheidend sei vielmehr, dass jede Arbeitsstunde mit mindestens 8,50 Euro vergütet werde. Und das ist hier der Fall, indem die Sonderzahlungen durch zwölf geteilt, also in den einzelnen Monaten ausgezahlt werden und im Ergebnis den Stundenlohn auf 8,50 Euro heben. Bei dem Krankenhausservicebetrieb, um den es geht, schloss dazu der Arbeitgeber auch noch eine Betriebsvereinbarung mit der Betriebsrat, in der die monatliche Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes geregelt ist. „Das Urteil ist ein Sonderfall“, meinte die Arbeitsrechtlerin Alexandra Henkel von der Kanzlei FPS. „Es ist nicht entschieden worden, dass sämtliche Sonderzahlungen angerechnet werden dürfen.“ Im Ergebnis dürfe das Urteil und die Folgen „nicht überbewertet werden“, meinte Henkel.

Gewerkschaften sind enttäuscht

Beim DGB und bei Verdi – die betroffene Cafeteria-Angestellte ist Verdi-Mitglied – sieht man das skeptischer, weil Arbeitgeber noch immer mit Tricks versuchten, die Kostenbelastung durch den Mindeststundenlohn so gering wie möglich zu halten. So habe im Falle des Klinikservices der Arbeitgeber mit einer individuellen Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages die Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen wollen. Das habe die Arbeitnehmerin abgelehnt

Die Vollzeitbeschäftigte kommt auf einen monatlichen Bruttolohn von rund 1500 Euro. Dazu forderte sie die Sonderzahlungen und bestimmte Zuschläge. Vor dem Landesarbeitsgericht waren ihr 80 Cent/Stunde Nachtarbeitszuschläge zugesprochen worden, weil sich ein entsprechender Anspruch aus dem Arbeitszeitgesetz ableitet. Zu allen anderen Zuschlägen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sie aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch darauf habe, weil eben nach dem Gesetz nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden relevant sind.


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